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Das Staatsbürgerschaftsrecht

Das Staatsbürgerschaftsrecht für Bürger in Deutschland

Was bedeutet Staatsbürgerschaft? Bekommt ein Bürger oder eine Bürgerin automatisch die Staatsangehörigkeit des Staates in dem er oder sie geboren wird? Ein komplizierter Sachverhalt der hier vereinfacht dargestellt wird, um die wichtigsten Fakten rund um das Staatsbürgerschaftsrecht aufzuzeigen.

 


Staatsangehörigkeit = Staatsbürgerschaft

Die rechtliche Definition von Staat lautet, dass ein Staat nur dann ein Staat, wenn er neben einem Staatsgebiet auch über Staatsgewalt verfügt und ein Staatsvolk hat. Die Staatsangehörigkeit ist also zu verstehen als eine Art Mitgliedschaft in einem Staat und wird im deutschen Recht auch als "Staatsbürgerschaft" bezeichnet.  Die Staatsangehörigkeit ist ein Rechts- und Schutzverhältnis zwischen einem Bürger und einem Staat, aus dem sich bestimmte (staatsbürgerliche) Rechte (z.B. Wahlrecht) und Pflichten (z.B. Steuerpflicht) ergeben.

 

Abstammung vs. Territorium?

Prinzipiell wird unterschieden zwischen der Staatsangehörigkeit, die aufgrund des Abstammungsprinzips (ius sanguinis = lat.: Recht des Blutes) erworben wird, d.h., das Kind erhält die Staatsangehörigkeit der Eltern, eines Elternteils oder bei Unehelichkeit die der Mutter, und der Staatsangehörigkeit, die aufgrund des Territorialprinzips (ius soli = lat.: Recht des Bodens) erworben wird. Das bedeutet, dass das Kind die Staatsangehörigkeit des Staates erhält, in dem es geboren wurde (gilt z.B. in den USA).

 

Darüber hinaus kann die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Legitimation oder Annahme an Kindes statt erworben werden. Nach Art.16 Abs.1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zwangsweise entzogen werden.

 

Welche Regelung gilt in Deutschland?

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann kraft Gesetzes erworben werden durch:

 

  • Geburt, wenn ein Elternteil Deutsche/r ist,
  • durch Status (Art. 16 Abs.1 GG, betrifft hauptsächlich Spätaussiedler)und
  • durch Option, wenn ein Kind in Deutschland geboren wird und ein Elternteil seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat.

 

Dieses, im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) aus dem Jahre 2000, normierte Optionsmodell ermöglicht es vor allem Migranten der 2. und 3. Generation, die eigene Integration auch nach außen hin durch die deutsche Staatsbürgerschaft zu manifestieren. Allerdings darf keine Doppelstaatsbürgerschaft auf Dauer entstehen, so dass solche Personen nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 23. Lebensjahres erklären müssen, ob sie die deutsche oder ausländische Staatsbürgerschaft behalten wollen.

 

Einbürgerungsverfahren

Die Staatsbürgerschaft kann auf Antrag erlangt werden. In dem Einbürgerungsverfahren werden an Einbürgerungswillige jedoch bestimmte Anforderungen gestellt und zwar müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Besitz eines unbefristetes Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit acht Jahren
  • Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II
  • Ausreichende Deutschkenntnisse
  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland
  • Keine Verurteilung wegen einer Straftat (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich)
  • Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
  • In der Regel Verlust oder Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung.

 

Regelung für europäische Staatsbürger

Für Bürger der Europäischen Union gibt es in der ab dem 28.08.2007 geltenden Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in dem aufenthalts- und asylrechtliche Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt wurden, einige Sonderregelungen, die die Einbürgerung in Deutschland für sie zwar deutlich vereinfachen, jedoch die allgemeine Regeln  des Einbürgerungsverfahrens wie bei außereuropäischen Bürgern gehandhabt werden. 

 

Vorteile für EU-Bürger

Europäische Bürger brauchen keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch aufgrund des Europarechts ein Aufenthaltsrecht. Verlangt das Gesetz, dass bei außereuropäischen Bürgern ein Aufenthaltstitel vorhanden sein muss, reicht bei Unionsbürgern, dass sie die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht erfüllen. Über das Bestehen des Aufenthaltsrechts wird Ihnen von Amts wegen automatisch von den Meldebehörden eine Bescheinigung erteilt.

Für Bürger der Staaten der Europäischen Union und der Schweiz gilt eine weitere Sonderregelung: Sie müssen vor einer Einbürgerung nicht mehr, wie bis dahin, ihre bisherige Staatsangehörigkeit ablegen, d. h., die Mehrstaatigkeit wird bei allen EU-Bürgern ab sofort hingenommen.

 

Peter Berger

 

Weitere Informationen unter dieser Homepage.